Entlastung durch die Strom- u. Gaspreisbremse

Energiepreisbremsen ausgelaufen – Ihre Stadtwerke Eilenburg informieren

Liebe Kundinnen und Kunden,

mit Bedauern teilen wir Ihnen mit, dass die von der Regierung eingeführten Energiepreisbremsen, sowohl für Strom als auch für Gas, nicht verlängert wurden. Diese Maßnahmen, die dazu dienten, die Kostenbelastung für Verbraucherinnen und Verbraucher zu begrenzen, sind somit am 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Die Strom- u. Gaspreisbremse ist eine Maßnahme, die zum 1. März 2023 eingeführt wurde, um Privathaushalte und Unternehmen vor überhöhten Energiepreisen zu schützen.

Energiepreisbremsen

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse bietet folgende Entlastung für Verbraucher/innen mit einem

Jahresverbrauch von bis 30.000 Kilowattstunden:

  1. Entlastungskontingent: Basierend auf Ihrer Jahresverbrauchsprognose legt die Stadtwerke Eilenburg Ihr individuelles Entlastungskontigent fest. Dieses beträgt 80% ihrer prognostizierten Jahresverbrauchsmenge
  2. Referenzpreis: Falls ihr aktuelle vertraglicher Verbrauchspreis, über dem im StromPBG festgelegten Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde liegt, zahlen Sie für das Entlastungskontigent den Referenzpreis.
  3. regulärer Verbrauchspreis: Für den Stromverbrauch, der über das Entlastungskontigent hinausgeht, gilt ihr regulärer vertraglicher Verbrauchspreis

Bitte beachten Sie, dass diese Festlegungen auf den gesetzlichen Vorgaben im StromPBG basieren und nur für einen prognostizierten Jahresverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden gelten.

 

Die Strompreisbremse bietet folgende Entlastung für industrielle und gewerbliche Verbrauchende mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden:


1.Entlastungskontingent: Basierend auf Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose / bei nicht-standardisierten Lastprofilen der Verbrauch des Vorjahrs oder den geschätzten Jahresverbrauch legt die Stadtwerke Eilenburg Ihr individuelles Entlastungskontigent fest. Dieses beträgt 70% ihrer prognostizierten Jahresverbrauchsmenge
2. Referenzpreis: Falls ihr aktuelle vertraglicher Verbrauchspreis, über dem im StromPBG festgelegten Referenzpreis von 13 Cent pro Kilowattstunde liegt, zahlen Sie für das Entlastungskontigent den Referenzpreis.
3. regulärer Verbrauchspreis: Für den Stromverbrauch, der über das Entlastungskontigent hinausgeht, gilt ihr regulärer vertraglicher Verbrauchspreis.


Bitte beachten Sie, dass diese Festlegungen auf den gesetzlichen Vorgaben im StromPBG basieren und nur für einen Prognostizierten Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden gelten.

 

Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse bietet folgende Entlastung für Verbraucher/innen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen kWh:


1. Entlastungskontingent: Dieses beträgt 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs
2. Referenzpreis: Falls ihr aktuelle vertraglicher Verbrauchspreis, über dem im EWPBG festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde(brutto) liegt, zahlen Sie für das Entlastungskontigent den Referenzpreis.
3. regulärer Verbrauchspreis: Für den Gasverbrauch, der über das Entlastungskontigent hinausgeht, gilt ihr regulärer vertraglicher Verbrauchspreis.


Bitte beachten Sie, dass diese Festlegungen auf den gesetzlichen Vorgaben im EWPBG basieren und nur für einen Prognostizierten Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden gelten.

 

Die Gaspreisbremse bietet folgende Entlastung für industrielle und gewerbliche Verbrauchende mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh:

1.Entlastungskontingent: Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einen Gasverbrauch von über 1,5 Millionen kWh geht, gilt eine Entlastung von 70% des Gasverbrauchs.
2. Referenzpreis: Falls ihr aktuelle vertraglicher Verbrauchspreis, über dem im EWPBG festgelegten Referenzpreis von 7 Cent pro Kilowattstunde(netto) liegt, zahlen Sie für das Entlastungskontigent den Referenzpreis.
3. regulärer Verbrauchspreis: Für den Gasverbrauch, der über das Entlastungskontigent hinausgeht, gilt ihr regulärer vertraglicher Verbrauchspreis.


Bitte beachten Sie, dass diese Festlegungen auf den gesetzlichen Vorgaben im EWPBG basieren und nur für einen prognostizierten Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden gelten.